Ordentliche Änderungskündigung: Unwillen gegen gesonderte Prüfung kostet einstigen Rettungssanitäter den Arbeitsplatz
Dass die Änderung eines Gesetzes durchaus einen Kündigungsgrund darstellen kann, zeigt dieser Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) zu entscheiden hatte. Der Arbeitnehmer hatte dabei eine ihm großzügig anberaumte Übergangsfrist zum Erhalt seiner Anstellung schlichtweg ignoriert.
Anfang 2014 trat das sogenannte Notfallsanitätergesetz in Kraft, das regelte, dass ein ausgebildeter Rettungsassistent nicht mehr die Aufgaben eines Rettungssanitäters leisten dürfe - es sei denn, er lege innerhalb einer anberaumten Übergangsfrist eine gesonderte Prüfung ab. Der hier im Mittelpunkt stehende Rettungssanitäter, der seit 2010 im Angestelltenverhältnis stand, kam dieser Prüfung allerdings nicht nach. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2023 arbeitete der Mann als Rettungsassistent, dann sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus. Zudem wurde der Mitarbeiter herabgruppiert. Der Arbeitnehmer nahm die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und erhob Änderungsschutzklage.
Das LAG wies die Klage schließlich ab. Der Arbeitnehmer durfte ab dem 01.01.2024 seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, weil er die staatliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter nicht abgelegt hatte. Diese sei aber zwingend notwendig, um die fachliche Eignung gemäß den neuen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Daher dürfe der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen nun nicht mehr die Aufgaben eines Rettungsassistenten übernehmen, was eine wesentliche Änderung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten darstelle. Die Interessen des Arbeitgebers, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und den Rettungsdienst ordnungsgemäß zu betreiben, seien höher zu gewichten als die Interessen des Arbeitnehmers an einer unveränderten Weiterbeschäftigung.
Hinweis: Der Arbeitgeber konnte hier nur zur Kündigung greifen, sonst hätte er sich schlichtweg rechtswidrig verhalten. Deshalb war die Kündigung wirksam.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.11.2024 - 6 SLa 101/24
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(aus: Ausgabe 04/2025)