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Diskriminierung wegen des Geschlechts: Arbeitgeber müssen sich auch Kunden gegenüber schützend vor ihre Arbeitnehmer stellen

Auch in Zeiten, in denen es oft auf jeden Kunden ankommt, müssen Arbeitgeber ihre Pflichten erfüllen, was den Schutz ihrer Mitarbeiter angeht. Das bezieht auch Diskriminierungsfälle mit ein, die von außen an Angestellte eines Unternehmens herangetragen werden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste kürzlich einen derart gelagerten Fall bewerten, in dem eine Kundin eine Frau als Beraterin abgelehnt hatte.

Ein Arbeitgeber beschäftigte eine Architektin im Vertrieb. Über das unternehmensinterne Verteilungssystem wurde ihr eine bestimmte Bauinteressentin zugeteilt. Nachdem die Kundin mitteilte, dass sie keine Frau als Beraterin möchte, wurde die Kundin dem Regionalleiter zugeteilt. Der Architektin entgingen dadurch 30.000 EUR Provision. Später erklärte die Kundin, dass sie nach einem Telefonat kein gutes Gefühl gehabt und daher einen anderen Ansprechpartner bevorzugt habe. Die Wortwahl bedauere sie, weil sie ja schließlich selbst eine Frau sei. Die Architektin klagte wegen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts auf Schadensersatz in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern. Der Arbeitgeber argumentierte, die Umverteilung habe er nur zum Schutz der Architektin selbst vorgenommen, damit diese mit der Kundin nicht mehr in Berührung kommen müsse.

Das LAG gab der Arbeitnehmerin prinzipiell Recht. Will eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person, sondern von einem männlichen Berater betreut werden, müsse sich der Arbeitgeber zunächst schützend vor seine Arbeitnehmerin stellen. Dem sei der Arbeitgeber hier nicht ausreichend nachgekommen; er hätte zeigen müssen, dass er die Haltung der Kundin nicht einfach hinnähme, und versuchen können, diese von Eignung und Qualifikation seiner Angestellten zu überzeugen und sie umzustimmen. Angesichts des zweiten Gesprächs der Interessentin mit dem Regionalleiter sei es auch nicht ausgeschlossen gewesen, dass dies gefruchtet hätte. Der Regionalleiter habe die Haltung der Interessentin aber einfach hingenommen und diese auf sich überschrieben. Komme der Arbeitgeber dem Schutz seiner Arbeitnehmerin also nicht hinreichend nach, könne der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen. Das löst in der Folge einen Entschädigungsanspruch aus.

Hinweis: Als Entschädigung war nach Ansicht des LAG hier allerdings ein Betrag von 1.500 EUR vollkommen ausreichend, weil eine Wiederholungsgefahr als nicht wahrscheinlich angenommen wird.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2024 - 10 Sa 13/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

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