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Erwachsenenadoption: Finanzielle Vorteile allein erfüllen nicht Voraussetzung einer Eltern-Kind-Beziehung

Eine Adoption bereits erwachsener Personen ist dann möglich, wenn eine Eltern-Kind-Beziehung anzunehmen ist. Leibliche Eltern und Kinder sind bereit, sich lebenslänglich gegenseitig Beistand zu leisten. Bei einer Erwachsenenadoption muss dieses soziale Gefüge auch feststellbar sein. Rein finanzielle Vorteile reichen hierzu nicht aus, wie das Oberlandesgericht Köln (OLG) kürzlich bekräftigt hat.

Ein Onkel wollte seinen Neffen adoptieren, den Sohn seines Zwillingsbruders. Der Mann hatte selbst keine eigenen Kinder. Der Neffe hatte noch zwei ältere Geschwister. Onkel und Neffe hatten schon immer ein sehr gutes Verhältnis zueinander, das sich noch mehr verfestigte, als sich die Eltern des Neffen trennten. Der Onkel finanzierte das Studium des Neffen und kaufte ihm eine Wohnung. Davon profitierte der Neffe derart, dass er eigenen Angaben zufolge bereits Millionär sei und im siebenstelligen Bereich verdiene. Seine Eltern hätten hingegen nicht studiert, sein Vater verdiene lediglich 2.000 EUR netto - dennoch habe er ein sehr gutes Verhältnis zu den leiblichen Eltern.

Das Amtsgericht (AG) lehnte den Antrag auf Adoption ab. Unbestritten war dabei ein herzliches und gutes Verhältnis zwischen den Beteiligten. Allerdings hatte das Gericht Zweifel daran, dass der Adoption nur ein familienbezogenes Motiv zugrunde liege. Die Richter gehen vielmehr von steuerrechtlichen Gründen aus. Onkel und Neffe legten gegen die Entscheidung des AG noch Beschwerde ein. Doch auch das OLG hatte den Argumenten der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen.

Hinweis: Bei Erwachsenenadoptionen muss dargelegt werden können, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht - ein enges soziales Band, das mehr ist als eine tiefe Freundschaft oder Verbundenheit. Wie Eltern und Kinder muss man sich gegenseitig stützen wollen, ohne "Wenn und Aber". Hier hatte sich der Neffe gern von seinem Onkel finanziell unter die Arme greifen lassen. Vor Gericht hätte man aber eine darüber hinausgehende Bindung darlegen müssen.
 
 


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 30.01.2025 - 14 UF 6/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

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