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Ausländischer Unterhaltstitel: Kein vereinfachtes Unterhaltsverfahren bei bereits vorliegender Gerichtsentscheidung

Über unterhaltsrechtliche Streitigkeiten kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn bereits ein Gericht über den Unterhalt entschieden hat. Liegt also zu einer Streitigkeit bereits ein Titel aus dem Ausland vor, bleibt Gerichten nichts anderes übrig, als so zu entscheiden, wie es auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) getan hat.

Die Eltern zweier Kinder leben getrennt. Die Kinder leben im Haushalt des Vaters, weshalb dieser auch das Kindergeld erhält. Seit November 2023 bekam der Vater zudem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Vater forderte die Mutter daher schriftlich auf, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen und Unterhalt zu zahlen. Die Mutter verweigerte jedoch die Annahme eines Aufforderungsschreibens und behauptete, das vorige Schreiben nie erhalten zu haben. Also zog der Vater vor Gericht und beantragte im März 2023 im vereinfachten Verfahren die Festsetzung laufenden Kindesunterhalts für beide Kinder ab Dezember 2023 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergelds. Die Mutter behauptete, dass das vereinfachte Verfahren hier unzulässig sei, da es bereits eine ausländische Entscheidung gibt. Sie legte diese auch in Kopie vor. Zudem habe sie noch zwei Kinder, weswegen der Unterhalt sie in ihrer Existenz gefährden würde.

Vor dem OLG wurde der Antrag des Vaters zurückgewiesen. Da § 249 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch Entscheidungen ausländischer Gerichte über Kindesunterhalt erfasst, musste der Antrag des Vaters abgelehnt werden. Ob die ausländischen Titel zur Zwangsvollstreckung geeignet sind, spielt dabei keine Rolle. Es soll verhindert werden, dass unterhaltsrechtlich maßgebliche Verhältnisse doppelt geprüft werden. Genau das wäre hier aber der Fall gewesen.

Hinweis: Bei unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren ist also immer genau zu prüfen, ob schon ein Titel vorliegt oder nicht.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.02.2025 - 6 UF 11/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

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