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Abgebrochene USA-Reise: Rückerstattung nach unverschuldetem Unfall mit dem Wohnmobil

Wenn nach einem unverschuldeten Unfall das Reisemobil immobil geworden ist, ist es entscheidend, wie schnell Ersatz herangeschafft werden kann. Der hier behandelte USA-Trip mit Camper blieb jedoch ohne Wohnmobil. Ob ein derartiger Reinfall der Reiseveranstalterin anzulasten ist - schließlich beinhaltete der Reisevertrag unter anderem auch die Zurverfügungstellung eines Wohnmobils -, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären.

Ein Mann hatte eine Pauschalreise in den USA für einen Monat - bestehend aus Flügen, Hotelaufenthalt, Transfers und der Buchung eines Wohnmobils - gebucht. Nach rund zwei Wochen hatte das Wohnmobil durch ein Fremdverschulden einen erheblichen Schaden erlitten, so dass die Reise nicht fortgesetzt werden konnte. Der Mann und sein Begleiter brachen die Reise dann auch ab, nachdem sie kein Ersatzfahrzeug erhalten hatten. Folglich verlangten sie nun Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt etwa 6.700 EUR.

Ganz so großzügig fiel das Urteil des OLG zwar nicht aus - doch immerhin 3.500 EUR sprach das Gericht den Reisenden zu. Der Umstand, dass das Reisemobil nicht mehr zur Verfügung gestellt werden konnte, stellte in der Tat einen Reisemangel dar, der nicht rechtzeitig behoben wurde. Ebenso erhielten die Kläger auch die Hotel- und Mietwagenkosten ersetzt, da sie letztendlich irgendwo übernachten mussten, nachdem ihr fahrbares Obdach nicht mehr zur Verfügung stand und sie von der Polizei an einer Mietwagenstation abgesetzt worden waren. Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hat das Gericht hingegen nicht erkannt, da die Reiseveranstalterin dieser trotz geringfügiger Überschreitung der hierbei geltenden 24-Stunden-Grenze nachgekommen sei und eine zumutbare Alternative angeboten hatte.

Hinweis: Bei Reisemängeln ist es häufig entscheidend, dass der Mangel noch vor Ort dem Reiseveranstalter angezeigt und um Abhilfe gebeten wird. Andernfalls sind Ansprüche der Reisenden in der Regel nicht durchsetzbar.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.12.2024 - 16 U 82/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2025)

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