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Vier Verbrauchsstellen, zwei Zähler: Ernsthaft anzuzweifelnde Stromabrechnung muss nicht beglichen werden

Das folgende Vertragsverhältnis dauerte zwar nur kurz, da sich das Mietobjekt in einem Gewerbegebiet befand und daher wieder aufgekündigt werden musste - für einen Streit mit dem Stromanbieter reichten die vier Monate jedoch aus. Das Landgericht Lübeck (LG) musste in dieser Sache prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Stromrechnung bei offensichtlichen Fehlern nicht beglichen werden müsse.

Ein Mann mietete für seine Mitarbeiter für den Zeitraum Juli bis Oktober eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten. Als der Mietvertrag nach kurzer Zeit beendet wurde und der Mann vom Stromanbieter eine Rechnung über fast 18.000 EUR bekam, zahlte er diese nicht, woraufhin der Stromanbieter seine Klage einreichte. Der Stromanbieter berief sich wie üblich auf jene Zählerstände, die in einem Übergabeprotokoll festgehalten worden waren. Der ehemalige Mieter wendete jedoch ein, dass es in dem Gebäude vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler gebe. Der berechnete Strom sei nicht in der von ihm angemieteten Wohnung verbraucht worden.

Das LG wies die Klage des Anbieters entsprechend ab, denn die Stromrechnung musste in der Tat nicht bezahlt werden. Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen nämlich durchaus verweigern, sobald die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Abrechnungsfehlers besteht.

Hinweis: Solche Fälle sind für Verbraucher - und sicherlich auch für die Versorger - stets ärgerlich. Wichtig ist und bleibt daher, bei Ein- und Auszug die Zählerstände beweissicher durch ein Foto festzuhalten.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 17.10.2024 - 5 O 125/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2025)

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