Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs: BGH erklärt Kündigung von DDR-Altmietvertrag grundsätzlich für zulässig
Wer eine Wohnung hat, gibt sie meist nur ungern auf. Eben deshalb laufen Mietverträge oft auch über viele Jahrzehnte. Das birgt besonders hierzulande eine besondere Herausforderung, und der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der Kündigung eines DDR-Altmietvertrags beschäftigen.
Ein Ehepaar war aufgrund eines im Juli 1990 mit dem Volkseigenen Betrieb Kommunale Wohnungsverwaltung Prenzlauer Berg geschlossenen Formularmietvertrags Mieter einer Dreiraumwohnung im früheren Ost-Berlin, der auf unbestimmte Zeit geschlossen worden war. Im Mietvertrag war in Anlehnung an die seinerzeit in Ost-Berlin geltende Vorschrift § 120 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, dass das Mietverhältnis entweder durch Vereinbarung der Vertragspartner, durch Kündigung seitens des Mieters oder durch gerichtliche Aufhebung endet. Nun gab es jedoch einen neuen Eigentümer der Wohnung - und der kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und erhob eine Räumungsklage.
Trotz des Ausschlusses des Kündigungsrechts des Vermieters nach dem ehemaligen DDR-Recht war nach Auffassung des BGH eine Kündigung grundsätzlich möglich. Es gilt nämlich das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ob in diesem Fall aber auch tatsächlich ein Eigenbedarfsgrund vorliege, müsse nun erst einmal die Vorinstanz prüfen.
Hinweis: Falls ein Vermieter die Kündigung eines Mietverhältnisses aussprechen möchte, ist der Gang zum Rechtsanwalt nicht der schlechteste Tipp. Das kann viel Zeit und Geld sparen. Auf der Mieterseite ist nach einer erhaltenen Kündigung dieser Gang fast immer erforderlich. Der Anwalt kann prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig erfolgte oder nicht - besonders, was den behaupteten Eigenbedarf betrifft.
Quelle: BGH, Urt. v. 13.11.2024 - VIII ZR 15/23
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(aus: Ausgabe 04/2025)