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Kündigung vor Vertragsunterzeichnung: Maklerin büßt durch treuwidriges Verhalten Provision ein

Wer Verträge kündigen will, sollte wissen, was er tut. Denn wie das folgende Beispiel anhand eines Maklervertrags zeigt, schneidet man sich ansonsten schnell ins eigene Fleisch - vor allem, wenn man sich augenscheinlich im Recht sieht. Diesen interessanten Fall über die erfolglos eingeklagte Provision hatte das Landgericht Koblenz (LG) zu entscheiden.

Eine bundesweit tätige Online-Immobilienmaklerin vermittelte an eine Kundin ein Objekt für 145.000 EUR. Zuvor war ordnungsgemäß ein Maklervertrag mit einer Provisionsvereinbarung von 3,57 % bei einem erfolgreichen Kauf abgeschlossen worden. Noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrags kam es dann aber zu Unstimmigkeiten, insbesondere über Nachweise zur Finanzierung des Kaufs. Diese eskalierten in einem Telefonat der Maklerin mit dem Lebensgefährten der Kundin, das die Maklerin als Drohung auffasste. Der Lebensgefährte äußert sich dahingehend, dass keine Provision mehr bezahlt werden würde. Wegen dieser Drohung entschied sich die Maklerin, keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen und den Maklervertrag noch vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags zu kündigen. Trotzdem forderte sie von der Frau den Maklerlohn. Schließlich habe sie mit der Vermittlung des Kaufvertrags die ihr obliegende Leistung vollständig erbracht. Sie klagte ihr Geld ein, allerdings vergeblich.

Die Kündigung des Vertrags und die Verweigerung jeglicher weiterer Unterstützung beim Immobilienkauf sei in Augen des LG treuwidrig gewesen, da die Begründung zur Kündigung des Maklervertrags nicht etwa das Verhalten der Kundin, sondern ausschließlich das Verhalten von deren Lebensgefährten betraf. Dieser war jedoch nicht Vertragspartner der Maklerin. Infolgedessen hat die Maklerin auch keinen Anspruch auf ihren Lohn, obwohl es dennoch zum Verkauf der von ihr vermittelten Immobilie kam.

Hinweis: Vor der Kündigung eines Vertrags sollten stets die Folgen bedacht werden. Im Zweifel hilft ein Rechtsanwalt, die Rechtslage besser einschätzen zu können.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 07.11.2024 - 1 O 68/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

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