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Mieter tragen Verfahrenskosten: Wer es trotz berechtigten Räumungsanspruchs des Vermieters auf einen Prozess anlegt, der zahlt

Räumungsprozesse sind eine teure Angelegenheit. Klar ist zwar, dass dieser Grund niemanden abschrecken sollte, sein gutes Recht einzufordern. Dennoch bleibt Obacht angesagt, wenn man sich lediglich im Recht fühlt! Wer auf juristischen Rat im Voraus verzichtet, muss sich dann auch einem eventuell kostspielig endenden Urteil fügen, wie es im Folgenden das Oberlandesgericht Dresden (OLG) ausspricht.

Nach Kündigung dreier Gewerbemieter und einer außergerichtlichen Vergleichsverhandlung der beteiligten Parteien erhob deren Vermieterin schließlich eine Räumungsklage. Etwa einen Monat später kam es zur Übergabe einiger Schlüssel, und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) erklärten die Mieter schließlich, keine weiteren Schlüssel zu den Räumen und auch keinen Besitzwillen mehr zu haben. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Nun standen aber noch die Kosten des Rechtsstreits im Raum. Und diese sollten nach der erstinstanzlichen Entscheidung die Mieter übernehmen. Diese wehrten sich dagegen mit einer Beschwerde.

Das OLG sah die Angelegenheit jedoch genauso wie die vorinstanzlichen Kollegen des LG. Ein Mieter muss vollständig und unzweideutig seinen Besitz am Mietobjekt aufgeben. Eben das war aber erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LG geschehen. Und da die Räumungsklage im Übrigen Erfolg gehabt hätte, mussten die Mieter auch die Kosten des Verfahrens zahlen.

Hinweis: Eine vernünftige Einigung zum Auszug ist vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu empfehlen. Natürlich ist das nicht immer umzusetzen. Es könnte jedoch teure Kosten für beide Seiten ersparen.


Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 11.10.2024 - 5 W 647/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

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