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Heiz- und Lüftungsverhalten: Vermieter haften nicht für Schimmelbeseitigung, wenn die Entstehung nicht ihnen anzulasten ist

Es mag zwar ein alter Hut sein, Schimmel auf Mieterseite abzuwälzen, dennoch hat diese Methode dann Erfolg, wenn der Mieter seine Pflichten zur Vermeidung in der Tat nicht erfüllt. Das Landgericht Landshut (LG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kenntnisse Mieter zum Heiz- und Lüftungsverhalten überhaupt haben müssen.

In einer Mietwohnung waren im Jahr 2001 neue Fenster eingebaut worden. Etwa zehn Jahre später kam es zu einer Schimmelbildung. Die Mieter wurden darauf hingewiesen, dass die Luftfeuchtigkeit in der Wohnung zu reduzieren sei und dies durch "vermehrtes, richtiges Lüften" erreicht werden könne. Dennoch trat rund weitere zehn Jahre später erneut Schimmel auf. Die Miete wurde daraufhin nur unter Vorbehalt bezahlt. Schließlich legte die Mieterseite eine Klage auf Beseitigung des Schimmels ein.

Doch laut LG hatten die Mieter keinen Anspruch auf Beseitigung des Schimmels, weil kein Mangel der Mietsache vorlag, den die Vermieterseite zu vertreten hatte. Die Mieter hatten schlichtweg falsch gelüftet. Das entsprechende richtige Lüftungsverhalten mussten sie mittlerweile kennen. Danach ist es grundsätzlich üblich, zweimal täglich für rund zehn Minuten zu lüften und besondere Feuchtigkeit gesondert abzuführen. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Lüften mit dem Öffnen sämtlicher in der Wohnung vorhandener und teilweise gegenüberliegender Fenster in kürzester Zeit erheblich mehr frische Luft in die Wohnung bringt als das Stoßlüften eines einzelnen Raums.

Hinweis: Vermieter sollten jeden neuen Mieter schriftlich über das richtige Heiz- und Lüftungsverhalten informieren. So kann es später nicht zu Streit und vor allem nicht zu vermeidbaren Schäden kommen.


Quelle: LG Landshut, Urt. v. 08.01.2025 - 15 S 339/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

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