Neuer Verteilungsschlüssel: BGH hält Änderung der Kostenverteilung durch Wohnungseigentümerversammlung für rechtens
Oft genug reicht es nach Beschlüssen einer Wohnungseigentümergesellschaft (WEG), wenn ein Miteigentümer vor Gericht zieht, um die abgemachte Sache rückgängig zu machen. Denn: Das Recht ist auch hier eine haarige Angelegenheit, bei der sich rechtliche Fehler rächen. Im Folgenden hatte einmal mehr der Bundesgerichtshof (BGH) das letzte Wort, ob eine vereinbarte Kostenverteilung geändert werden könne oder beim Alten bleiben müsse.
Es ging um eine größere WEG mit 30 Wohnungseigentumseinheiten und 25 Stellplätzen. In der Teilungserklärung aus dem Jahr 1984 stand, dass öffentliche Abgaben, Betriebskosten und Instandsetzungskosten jeweils nach Miteigentumsanteil getragen werden. Für die Heizungskosten sah die Teilungserklärung eine Umlage nach dem Verhältnis der beheizten Flächen vor. Im Jahr 2021 wurde dann jedoch beschlossen, die aktuell nach Miteigentumsanteilen umgelegten Kosten künftig nach der beheizbaren Wohnfläche zu verteilen und diesen Schlüssel auch für die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage anzuwenden. Gegen diese Beschlüsse wandten sich einige Eigentümer vor den Gerichten.
Der BGH war letztendlich der Auffassung, dass die angefochtenen Beschlüsse durchaus rechtmäßig ergangen waren. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen.
Hinweis: Immerhin ist das Ganze aus Sicht der meisten Miteigentümer gut ausgegangen. Oft genug jedoch scheitern WEG-Beschlüsse vor Gericht. Bei Änderungen der Kostenverteilung in der WEG ist daher ein vorheriger Gang zum Rechtsanwalt stets sinnvoll. Der kann prüfen, ob und wie solche Änderungen rechtssicher vorgenommen werden können.
Quelle: BGH, Urt. v. 14.02.2025 - V ZR 128/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)