Hinzunehmendes Maß: Kein Anspruch auf Temporeduzierung auf der Autobahn
Die Kläger in diesem Fall waren Eigentümer eines Grundstücks mit - freundlich ausgedrückt - hervorragender Verkehrsanbindung. So musste sich das Verwaltungsgericht Köln (VG) kürzlich mit dem Anspruch des betreffenden Ehepaars auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der nahegelegenen Autobahn in Höhe ihres Stadtteils auf 80 km/h auseinandersetzen.
Die Kläger wohnen etwa 350 Meter von einer Autobahn entfernt. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Höhe ihres Grundstücks in beiden Fahrtrichtungen 130 km/h. Nachdem die zuständige Autobahn GmbH des Bundes den Antrag auf Temporeduzierung abgelehnt hatte, verfolgten die Kläger ihr Begehren im gerichtlichen Verfahren weiter. Sie verwiesen auf eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung, die einschlägige Grenzwerte überschreiten würde.
Das VG hat die gegen die Autobahn GmbH des Bundes gerichtete Klage abgewiesen. Zwar sei es richtig, dass die Lärmbeeinträchtigungen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten. Die Beklagte habe im Rahmen ihres daraus erwachsenden Ermessens jedoch die Interessen der Kläger mit den Belangen des Straßenverkehrs in einer nicht zu beanstandenden Weise abgewogen und sich rechtmäßig gegen eine Temporeduzierung entschieden. Dabei habe sie berücksichtigt, dass das von Anliegern hinzunehmende Maß an Verkehrslärm auch von der Klassifizierung der Straße als Bundesautobahn abhängt. Das Maß der mit einer Temporeduzierung zu erreichenden Lärmminderung wäre mit weniger als 3 db(A) vergleichsweise gering. Schließlich sei die Lärmvorbelastung des Grundstücks zu beachten. Das Grundstück liegt auch in der Nähe der Landstraße L 261, bei der die innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf Höhe des klägerischen Grundstücks aufgehoben wird, was zu Beschleunigungsvorgängen und damit zu Lärmbelastungen führe. Soweit die Kläger vor allem auf Lärm abstellten, der von Motorrädern ausgeht, spreche vieles dafür, dass dies die Nutzung der L 261 betrifft und nicht der Autobahn.
Hinweis: Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten - oder den Verkehr umleiten. Bei der Prüfung, welcher Verkehrslärmschutz im Einzelfall rechtlich zulässig und geboten ist, ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen.
Quelle: VG Köln, Urt. v. 20.12.2024 - 18 K 5499/23
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 04/2025)