Ersatz einer Felge: Halter muss uneinheitlichen Felgensatz an acht Jahre altem Audi A4 akzeptieren
Die Felgenbeschaffenheit ist für so manchen Autoliebhaber sehr wichtig. Für Versicherungen zählt hingegen lediglich die Funktionsfähigkeit der Felgen - besonders, wenn sie diese zu ersetzen haben. Beide Sichtweisen so miteinander abzuwägen, dass es dem geltenden Recht entspricht, war die Aufgabe des Amtsgerichts Brandenburg (AG).
Ein Autofahrer wurde unverschuldet zum Unfallgeschädigten und hatte unter anderem an seinem Fahrzeug die Beschädigung einer Alufelge zu beklagen. Die Haftung der Versicherung war unstreitig, sie weigerte sich aber, einen kompletten Felgensatz zu bezahlen, da schließlich nur eine Felge beschädigt worden war. Daher reiche der Ersatz nur einer Felge oder gar die Aufarbeitung der beschädigten Felge. Der Geschädigte wies darauf hin, dass diese Felgen nicht mehr produziert würden und daher ein kompletter Satz neuer Felgen zu bezahlen sei. Eine reparierte Felge dürfe nicht montiert werden.
Das AG wies die Klage ab. Richtig sei zwar, dass entsprechend den Vorgaben des Bundesverkehrsministeriums (Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 10.10.2008 und Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr aus dem Jahr 2010) reparierte Leichtmetall-/Aluminiumfelgen nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden dürfen. Eine Reparatur sei daher auch bei der vorliegenden Beschädigung nicht möglich. Bei einem acht Jahre alten Audi A6 sei der Austausch nur der beschädigten Felge durch eine neue, ähnliche Felge jedoch völlig ausreichend. Eine Wertminderung des Fahrzeugs durch unterschiedliche Felgen wurde weder im Schadensgutachten festgestellt noch vom Kläger nachgewiesen. Das Gericht stellte allerdings fest, dass dies bei Ausstellungsfahrzeugen, Oldtimern oder Luxusfahrzeugen durchaus anders bewertet werden kann.
Hinweis: Erlaubt ist es nur, Leichtmetallräder "aufzubereiten". Lediglich rein optische Defekte - wie ganz kleine Kratzer, Schrammen oder Korrosion - dürfen somit ausgebessert werden, so dass die von der Beklagtenseite angeführte eventuelle Reparatur dieser einen Leichtmetall-/Alufelge hier nicht hätte erfolgen dürfen.
Quelle: AG Brandenburg an der Havel, Urt. v. 14.11.2024 - 31 C 238/21
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(aus: Ausgabe 04/2025)