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Kindeswohl im Mittelpunkt: Maßnahme des Kindesschutzes darf nicht zur Bestrafung der Eltern herhalten

Um Kinder zu schützen, kann es notwendig werden, diese ganz oder teilweise aus der Obhut ihrer Eltern zu nehmen. Entscheidungsgrundlage muss dabei immer das Kindeswohl sein. Zur Bestrafung der Eltern darf eine so einschneidende Maßnahme nicht erfolgen, wie dieser Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) beweist.

Die Eltern dreier Kinder im Alter von zwölf, zehn und sieben Jahren leben seit 2022 getrennt, sind aber noch verheiratet und üben das Sorgerecht für die bei der Frau lebenden Kinder gemeinsam aus. Zwischen den Eltern kam es immer wieder zu massivem Streit, und der Vater beantragte schließlich das alleinige Sorgerecht. Seiner Ansicht nach manipuliere die Mutter die Kinder und verhindere einen regelmäßigen Umgang. Im darauf erfolgten Verfahren wurde diskutiert, die Kinder in eine Jugendhilfeeinrichtung zu geben. Die Mutter lehnte dies jedoch kategorisch ab, sie wollte so eine Einrichtung nicht einmal kennenlernen. Daraufhin entzog das Familiengericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt. Die Kinder kamen in eine sogenannte Wochengruppe und sahen die Eltern nur noch im Wechsel an den Wochenenden.

Die Eltern legten gemeinsam Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und gewannen vor dem OLG. Das übertrug die elterliche Sorge wieder auf die Eltern, die Kinder kehrten zur Mutter zurück. Die Unterbringung in der Wochengruppe war unverhältnismäßig, da die Gesamtsituation der Kinder auch durch andere Mittel hätte verbessert werden können. Durch den Umzug in die Wochengruppe seien die Kinder völlig entwurzelt und sozial isoliert worden.

Hinweis: Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Niemals darf versucht werden, über Unterbringungsmaßnahmen die Eltern zu bestrafen. Konflikte zwischen den Eltern müssen anderweitig gelöst werden, beispielsweise über eine Familientherapie. Gut war es hier, dass sich die Eltern gemeinsam gegen die Entscheidung des Gerichts gewehrt hatten.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.01.2025 - 1 UF 186/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2025)

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