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Betriebliche Arbeitspausen: Flexible Festlegung der Pausen bei entsprechend betrieblichen Erfordernissen möglich

Pausenzeiten müssen nicht immer bereits zu Beginn des Arbeitstags feststehen - lediglich bei Pausenbeginn muss ein Arbeitnehmer wissen, wie lange er Erholungspause hat und somit frei über diesen Zeitraum verfügen kann. Dieser Auffassung ist jedenfalls das Bundesarbeitsgericht (BAG). Anlass für diese Konkretisierung war die Klage eines Mannes, der sich durch die Umstände seiner Pause offenbar gegängelt fühlte.

Der Arbeitnehmer war von 1988 bis Ende Mai 2022 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Er fühlte sich in seiner Pausengestaltung in der Kantine gestört und wollte diese Zeit daher vergütet bekommen - schließlich habe er sich dabei in ständiger Bereitschaft befunden. Allein die Möglichkeit, dass der dort angebrachte Monitor durch entsprechendes (stummes) Aufblinken auf eine Störung hinweisen und er von einem Vorgesetzten gebeten werden könne, die Arbeit aufzunehmen, um nach der Störung zu gucken, habe ihn in eine ständige Bereitschaft versetzt. Seine Pausen seien deshalb nur eingeschränkt erholsam.

Das BAG lehnte den Anspruch auf Vergütung eines Bereitschaftsdienstes ab. Es stellte klar, dass die Festlegung der Pausen rechtmäßig war. Denn § 4 Satz 1 Arbeitszeitgesetz verlange zwar, dass die Pausen grundsätzlich im Voraus feststehen. Verlangen die betrieblichen Erfordernisse allerdings im Einzelfall mehr Flexibilität, reiche es, wenn die Arbeitnehmer im Zweifel vor Beginn ihrer Pause wissen, dass und wie lange ihnen nun eine Ruhezeit zusteht. Auch die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe sich in einer ständigen "Hab-Acht-Stellung" befunden, wies das BAG zurück. Es argumentierte, dass der Arbeitnehmer in keiner Weise gezwungen gewesen sei, seine Mittagspause in der Kantine zu verbringen. Es sei vielmehr offensichtlich seine freie Entscheidung gewesen, denn er habe nichts Gegenteiliges dazu vorgetragen. Vielmehr habe sein Arbeitgeber klargestellt, dass der Arbeitnehmer völlig frei in seiner Entscheidung sei, wo er seine Pause verbringe. Und das muss eben nicht die betriebseigene Kantine mit den Störungsmeldermonitoren sein, wo der Arbeitgeber auch Zugriff auf die Arbeitskapazitäten habe.

Hinweis: Die Pause während der Arbeitszeit dient der Erholung. Arbeitnehmer können über ihre Pausenzeiten frei verfügen und dürfen die Zeiten frei gestalten.


Quelle: BAG, Urt. v. 21.08.2024 - 5 AZR 266/23
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

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