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Kein hölzerner Flickenteppich: Materialprobleme machen Komplettaustausch von Parkett nach Wasserschaden unumgänglich

Wer schon einmal das Vergnügen hatte, Parkett zu verlegen, weiß nur zu gut, dass das schöne Ganze aus verflixt vielen einzelnen Teilen besteht. Entsprechend verhält es sich auch bei der Beseitigung von Schäden des edlen Untergrunds. Das Landgericht Lübeck (LG) musste daher in der Frage entscheiden, wie viel eine Wohngebäudeversicherung für einen teilbeschädigten Parkettboden bezahlen muss.

Im Wohnhaus der Klägerin wurde versehentlich eine Hauswasserleitung angebohrt. Deshalb beschädigte austretendes Leitungswasser das Parkett und die Tapete an einigen Stellen in der Wohnung. Die Frau meldete den Schaden bei ihrer Wohngebäudeversicherung. Die übernahm jedoch nur die Kosten für einen Teilaustausch der beschädigten Flächen, da sie den Austausch des gesamten Parketts nicht für notwendig hielt. Deshalb klagte die Frau. Sie meinte, nur durch den kompletten Austausch könne ein einheitliches Erscheinungsbild des Parketts und der Tapete wiederhergestellt werden.

Das sahen die Richter des LG genauso - zumindest beim Parkett. Denn klar war: Eine Reparatur ohne Austausch war wegen der Feuchtigkeitsschäden nicht möglich. Dabei käme ein Teilaustausch jedoch nicht in Betracht, da die entsprechende Parkettsorte gar nicht mehr erhältlich war. Mit unterschiedlichen Parkettsorten seien hingegen nicht hinnehmbare optische Brüche geblieben. Für einen Komplettaustausch der Tapeten muss die Versicherung jedoch nicht aufkommen. Hier sei lediglich ein optischer Bruch zwischen Wohn- und Essbereich zu erwarten - und dieser sei wegen der Trennung der Räume als durchaus akzeptabel anzusehen.

Hinweis: Egal, um welchen Schaden es in einer Wohnung geht: Das Sichern der Beweise ist ganz wichtig. Der erste Schritt ist es, Fotos anzufertigen.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 05.06.2024 - 4 O 345/22
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

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