Fingiert oder nicht? Versicherung muss mutmaßliche Vortäuschung eines Unfalls beweisen können
Der eine sagt so, der andere sagt so - das ist auch bei der Untersuchung eines Unfalls Alltag. Schließlich muss den Beteiligten unterstellt werden, nicht täglich mit derart ungewöhnlichen Umständen konfrontiert zu werden. Das sah ein Versicherer aber anders, weshalb die Beteiligten eines Verkehrsunfalls vor dem Landgericht Lübeck (LG) landeten.
Der Sohn des Klägers hatte im Haus seiner Eltern eine Party veranstaltet, bei der auch die Freundin des Beklagten zu Gast war. Eben dieser Beklagte wollte sie mit dem (bei der ebenfalls mitverklagten Haftpflichtversicherung) versicherten Auto abholen. Sie wartete gemeinsam mit einer weiteren Zeugin an der Haustür, während der Beklagte das Auto holte. Er fuhr rückwärts vor das Haus und kollidierte dabei mit dem geparkten Fahrzeug des Klägers. Der Kläger hat die mitverklagte Haftpflichtversicherung daraufhin vergeblich zum Schadensersatz aufgefordert. Die Versicherung meinte nämlich, der Beklagte sei in Absprache mit dem Gastgeber absichtlich gegen dessen Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Das LG entschied nun, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Meint die Haftpflichtversicherung, der Unfall sei abgesprochen gewesen, muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit der Beschädigung einverstanden gewesen sei. Derartiges konnte die Versicherung hier jedoch nicht beweisen. Im Streitfall wurden der Fahrer und weitere Partygäste zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus hat sich nach dem Gericht ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Klägers gefahren sei und es keine Verabredung zu einem fingierten Unfall gegeben habe. Das Gericht wies dabei auch darauf hin, dass teilweise widersprüchliche Unfalldarstellungen nicht unbedingt für eine erfolgte Absprache sprechen.
Hinweis: Bei Verdacht auf ein fingiertes Unfallereignis kann der vom Kfz-Haftpflichtversicherer zu erbringende Nachweis im Rahmen des sogenannten Indizienbeweises geführt werden. Dieser Beweis ist bereits dann geführt, wenn sich eine Häufung von Umständen und Beweiszeichen findet, die in der Gesamtschau nach richterlicher Überzeugung darauf hindeutet. Typische Beweisanzeichen können sich aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, persönlichen Beziehungen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ergeben.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 26.09.2024 - 3 O 193/22
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 01/2025)