Ihr Recht – Unser Auftrag!
Mandanteninfo

Keine unzumutbare Belastung: Zwei 90 Jahre alte Eichen dürfen weiterhin kostenlos Laub in den nachbarlichen Pool abwerfen

Ob ein Grundstückeigentümer eine sogenannte Laubrente zur Beteiligung am erhöhten Reinigungsaufwand seines Swimmingpools verlangen kann, wenn Blätter vom Nachbargrundstück in den Pool wehen, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären. Die Übeltäter? Zwei rund 90 Jahre alte Eichen.

Die beiden Bäume standen im Abstand von rund 1,7 m bzw. 2,7 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Eigentümer der Eichen bekam vor ein paar Jahren neue Nachbarn, die in ihrem Garten einen Pool errichteten. Da von den Eichen immer wieder Laub und Eicheln herüber in den Pool geweht wurden, verlangten diese "neuen" Nachbarn nun monatlich eine im Voraus zu leistende sogenannte Laubrente in Höhe von ca. 280 EUR von ihrem Nachbarn mit den Eichen auf seinem Grund und Boden.

Die Klage wurde abgewiesen. Errichtet ein Grundstückseigentümer einen offenen Pool im Traufbereich von zwei auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzten Eichen, kann er anschließend keine Kostenbeteiligung des Nachbarn hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwands verlangen. Die Kläger erlitten keine Nachteile, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen. Außerdem urteilten die Richter des OLG, dass sich die Nachbarn schließlich in Kenntnis der Eichen zum Bau des Pools entschlossen hatten. Damit müssen sie auch den erhöhten Reinigungsaufwand entschädigungslos hinnehmen.

Hinweis: Fällt Laub des Nachbarn auf das eigene Grundstück, kann eine sogenannte Laubrente zu zahlen sein. Dabei handelt es sich um einen Geldbetrag, um den Mehraufwand bei der Entsorgung des Laubs finanziell auszugleichen. Es muss jedoch eine unzumutbare Belastung vorliegen. Im Regelfall sind Laub, Nadeln und Zapfen von Nachbarbäumen hinzunehmen.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.08.2024 - 19 U 67/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2024)

Zurück zur Übersicht