Durch den BGH wurde im Beschluss vom 16.10.2013 – XII ZB 277/12 noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass auch nach langjähriger Trennung ein Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleiches zwischen Ehegatten zu berücksichtigen ist.
Grundsätzlich berechnet sich der Zugewinn aus der Differenz zwischen dem Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung zum Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Wegen der starren Fristenregelung wurde zum Teil die Auffassung vertreten, dass ein Vermögenszuwachs während der Zeit des Getrenntlebens, der nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruht in analoger Anwendung von § 1374 Abs. 2 BGB wie ein Erbe oder eine Schenkung zu behandeln ist.
Der BGH hat jedoch in dem Beschluss vom 16.10.2013 – XII ZB 277/12 noch einmal entschieden, dass eine Analogie des § 1374 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt. Vielmehr sei auch ein Lottogewinn während der Ehezeit, selbst nach langjähriger Trennung vollständig in die Vermögensbilanz mit einzubeziehen
Das bedeutet: der Lottogewinn ist gerade nicht wie eine Schenkung oder ein Erbe zu behandeln und kann daher nicht im Anfangsvermögen berücksichtigt werden.
Selbst wenn wie im entschiedenen Fall der Lottogewinn erst acht Jahre nach der Trennung erzielt wurde, stellt die Einbeziehung des Lottogewinns auch keine unbillige Härte dar.
Im Falle einer unbilligen Härte kann der Ausgleichspflichtige Ehegatte nach § 1381 Abs. 1 BGB die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern. Voraussetzung ist, dass der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Einzelfalles grob unbillig wäre.
In der vorzitierten Entscheidung hat der BGH jedoch noch einmal bekräftig, dass allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit nicht die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen könne. Hierfür müssten vielmehr weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergebe. Das Leistungsverweigerungsrecht lässt sich nach Meinung des BGH nicht allein mit den sich aus dem Gesetz ergebenen Unbilligkeiten begründen. Erforderlich ist, dass die Gewährung des Ausgleichanspruches in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Auf ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten kommt es nicht an. Die Annahme einer groben Unbilligkeit setzt eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände voraus.
Dem Zugewinnausgleich sind danach auch alle Vermögensänderungen zuzuweisen, die in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit der Scheidung eingetreten sind. Die Herkunft des Zugewinns ist dabei gänzlich ohne Bedeutung und die vom Gesetz vorgesehene pauschalierte Berechnungsweise ist auch nicht danach zu differenzieren, im welchen Umfang die Ehegatten zum Vermögenserwerb während der Ehe oder der Trennungszeit beigetragen haben. Auch ein Vermögenserwerb eines Ehegatten, zu dem der andere Ehegatte keinen Beitrag geleistet hat, wie dies bei einem Lottogewinn unzweifelhaft der Fall ist, begründet daher kein Härtefall im Sinne von § 1381 Abs. 1 BGB.
Das bedeutet: Sie müssen Ihren Lottogewinn teilen, auch wenn Sie bereits viele Jahre getrennt leben.
Wichtig ist daher, dass Sie auch bei einvernehmlichen Trennungen, in denen Sie sich mit Ihrem Partner über die Vermögensaufteilung unmittelbar geeinigt haben eine Regelung des Güterstandes benötigen.
Wie eine derartige Regelung gestaltet werden kann und Sie sich absichern können, erklären Ihnen unsere auf Familienrecht spezialisierten Fachanwälte gerne in einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kölner Kanzlei oder in unserer Troisdorfer Kanzlei mit unserem Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwalt Achim Wald.