Umrüstkosten für ein Taxi nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich ein erstattungspflichtiger Schaden. Das gilt selbst dann, wenn der Taxiunternehmer seinen Betrieb aufgibt und kein Ersatzfahrzeug anschafft (BGH, Urteil vom 23.05.2017, VI ZR 9/17).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 23.05.2017 eine seit Langem in der Rechtsprechung kontrovers gehandhabte Frage jetzt zu Gunsten der Taxiunternehmer geklärt.
Dem Fall zu Grunde lag ein Verkehrsunfall unter Beteiligung eines älteren Taxi Mercedes Benz E-Klasse mit einer Gesamtfahrleistung von 280.000 km. Die volle Haftung des Unfallgegners für den Unfallschaden des Taxiunternehmers stand fest.
Der Unternehmer hatte sich entschieden, das Taxi nicht reparieren zu lassen. Sein Sachverständiger hatte festgestellt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war. Die Reparaturkosten lagen deutlich über dem Zeitwert des Taxi. Entsprechend gleichwertige Taxis waren auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu haben. Würde der Taxiunternehmer ein gebrauchtes, gleichwertiges Fahrzeug anschaffen, so der Gutachter, würde er neben dem Kaufpreis weitere ca. 1.800,00 € bezahlen müssen, um das Fahrzeug für den Taxibetrieb umzurüsten.
Der Taxiunternehmer entschloss sich, Kaufpreis und Umrüstkosten bei der Versicherung des Unfallgegners geltend zu machen. Diese war zu keiner Zahlung bereit. Der Taxiunternehmer erhob Klage. Im Prozess bis zum Landgericht Wuppertal erhielt er die Kosten für ein Gebrauchtfahrzeug zugesprochen. Er verlor aber hinsichtlich der Umrüstkosten.
Der Bundesgerichtshof gab ihm vorläufig Recht und verwies die Sache an das Landgericht Wuppertal zurück: Die Umrüstkosten müssten ersetzt werden, denn sie seien als Folge des Verkehrsunfalles für die Beschaffung eines vergleichbaren Taxi erforderlich. Überprüft werden müsse aber noch, ob die Kosten angemessen seien. Diese Frage muss jetzt ein Sachverständiger im neuen Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal klären.
Eine weitere Frage entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit ungewöhnlich deutlichen Worten ebenfalls für den Taxiunternehmer: Dass der Taxiunternehmer kein neues Taxi angeschafft habe, weil er seinen Betrieb während des Gerichtsverfahrens aufgegeben habe, spiele keine Rolle. Wörtlich heißt es im letzten Satz des Urteils:
„Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, geht den Schädiger nichts an.“
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